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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma ATC Aviation Training & Transport Center GmbH (im Nachstehenden „ATC" genannt) Richthofenstr 130, 53757 Sankt Augustin

§ 1 Allgemeinverbindlichkeit, Geltungsbereich


Vertragspartner von „ATC GmbH" werden nachfolgend im Zusammenhang mit Verträgen zu Ausbildungs- und Chartervereinbarungen als Auftraggeber bezeichnet.

(1) Die Lieferungen, Leistungen, Angebote, Auftragsbestätigungen, Verträge und Aufträge von „ATC" erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen. Letztere gelten als Vertragsbestandteil, soweit nicht in einer Individualvereinbarung zwischen „ATC" und dem Auftraggeber etwas anderes schriftlich vereinbart ist (hiervon ausgenommen sind Ausbildungs- und Charterverträge mit der ATC GmbH. Diese gelten als zusätzliche und insbesondere auf luftrechtliche Belange bezogene Vereinbarungen und behördliche Vorgaben. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge,auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden

(2) Spätestens mit der Vertragsunterzeichnung gelten diese Bedingungen als angenommen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennt „ATC" nicht an, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen „ATC" und dem Auftraggeber zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Eventuelle Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen ebenfalls der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

(4) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Geschäftsbeziehungen mit Verbraucher und mit Unternehmern sowie Kaufleuten. Sofern diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen enthalten, die zwischen Unternehmen und Kaufleuten wirksam vereinbart werden können, ansonsten aber gesetzlich ausgeschlossen sind, so gelten sie unter Unternehmern und Kaufleuten als ausdrücklich vereinbart. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Bestimmungen, wobei eine unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen ist, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt, aber wirksam ist.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Die Angebote von „ATC" sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung von „ATC". „ATC" duldet es grundsätzlich nicht, dass Annahmeerklärungen und Bestellungen in ihrem Namen ohne schriftliche oder fernschriftliche Bestätigung abgegeben werden. Vertragspartner dürfen daher auf nicht schriftlich oder fernschriftlich bestätigte Annahmeerklärungen und Bestellungen von „ATC" nicht vertrauen.

(2) Leistungsbeschreibungen können jederzeit ohne vorherige Ankündigung von „ATC" geändert werden. Ein offenkundiger Irrtum bindet „ATC" in keinem Falle.

(3) Die Mitarbeiter von „ATC" sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages mit „ATC" hinausgehen.

(4) Der Vertrag ist zustande gekommen, wenn der Auftraggeber das Angebot angenommen hat, „ATC" eine Auftragsbestätigung abgesendet hat, oder die Voraussetzungen eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens vorliegen, oder „ATC" einen Auftrag verbindlich angenommen hat oder mit den mit der Auftragsausführung verbundenen Arbeiten seitens der „ATC" für den Kunden erkennbar begonnen worden ist.

(5) Vertragsgegenstand ist stets die Leistung, wie sie in der Auftragsbestätigung oder dem Angebot durch die „ATC" beschrieben ist. Andere oder weitergehende Eigenschaften und Merkmale oder ein darüber hinausgehender Verwendungszweck oder andere Vertragsausführungsmodalitäten gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von „ATC" ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.

(6) Nimmt der Auftraggeber während des Auftrages/Vertrages wesentliche Vertragsänderungen vor, so ist „ATC" berechtigt, die bis zu diesem Zeitpunkt vom Auftraggeber bestellten und bereits erbrachten Leistungen dem Auftraggeber zu berechnen.

§ 3 Preise, Vergütungen

(1) Soweit nicht anders angegeben, hält sich „ATC" an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung von „ATC" genannten Preise zzgl. der gegebenenfalls anfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

(2) Es gilt die jeweils gültige Preisliste sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen und von „ATC" schriftlich bestätigt wurden.

(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(4) Der Auftraggeber hat eventuelle Reisekosten zum Firmensitz des ATC GmbH oder zu einem sonstigen Ort der Leistungserbringung selbst zu tragen.

§ 4 Zahlungsmodalitäten

(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen von „ATC" nach Rechnungsstellung ohne Abzug sofort zahlbar.

(2) „ATC" ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. „ATC" wird den Auftraggeber über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist „ATC" berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

(3) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn „ATC" über den Betrag verfügen kann. Im Falle der Annahme von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck unwiderruflich eingelöst wird.

(4) Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, werden alle Forderungen sofort fällig, wenn nicht der Auftraggeber nachweist, dass er den Verzug nicht zu vertreten hat. „ATC" ist berechtigt, den Verzugsschaden zu berechnen und -nach erfolgloser Nachfristsetzung - vom Vertrag zurückzutreten.

(5) Wenn „ATC" Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers/Auftraggebers in Frage stellen, insbesondere wenn ein Scheck nicht eingelöst wird oder wenn er seine Zahlungen einstellt, so ist „ATC" berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. „ATC" ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

§ 5 Liefer- und Leistungszeit, Lieferung und Verzugsschaden

(1) Die Liefertermine oder -fristen ergeben sich in erster Linie aus der Auftragsbestätigung und ggf. ergänzend aus dem Angebot. Sie sind als voraussichtliche Termine unverbindlich. Verbindliche Terminzusagen sind aufgrund der großen Abhängigkeit von Wetterlagen nicht möglich.

(2) Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die „ATC" die Leistungserbringung nicht nur vorübergehend oder kurzfristig wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen etc., auch wenn sie bei Lieferanten von „ATC" oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat „ATC" auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen „ATC", die Erbringung der Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag zurückzutreten. Eine Kündigung des Auftraggebers ist in diesen Fällen nur dann möglich, wenn ihm ein weiteres Abwarten nicht mehr zuzumuten ist. Eine Haftung von „ATC" ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

(3) Bei Nichteinhaltung eines voraussichtlichen Termins zum Abschluss der angestrebten Lizenz oder Berechtigung ist der „ATC" eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung zu setzen. Erst bei Nichteinhaltung dieser Nachfrist kann „ATC"
in Verzug geraten, es sei denn, „ATC" hat die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Erst nach erfolglosem Verstreichen einer Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. „ATC" ist aber dann berechtigt, die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen zu berechnen, sofern diese für den Auftraggeber wirtschaftlich nutzbar sind.

(4) Die Einhaltung der Leistungsverpflichtungen von „ATC" setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers/Auftragsgebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(5) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist „ATC" berechtigt, den insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

(6) Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über.

(7) Für den Fall des Rücktritts vom Vertrage durch „ATC" gilt ein Schadenersatzbetrag von 15 % des Nettokaufpreises als vereinbart, der mit einer eventuell geleisteten Anzahlung des Auftragsgebers verrechnet werden kann. Dem Auftraggeber bleibt nachgelassen, nachzuweisen, dass „ATC" kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren gesetzlichen Schadenersatzanspruchs bleibt davon unberührt.

§ 7 Gewährleistung

(1) Mängel an Teilen der erbrachten Leistung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Leistung.

(2) Ansprüche wegen Mängeln gegen „ATC" stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.

(3) Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch „ATC" nicht.
a) Bei berechtigten Beanstandungen/Mängeln gewährt „ATC" nach ihrer Wahl und unter Berücksichtigung der ihr entstehenden Kosten unter Ausschluss anderer Ansprüche Nacherfüllung in der Form der Nachbesserung. Für Nachbesserung steht „ATC" eine angemessene Frist zur Verfügung.
b) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Material- und Verwaltungskosten, trägt „ATC", wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Auftraggebers als unberechtigt heraus, kann „ATC" die hieraus entstandenen Kosten ersetzt verlangen.
c) Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Auftraggeber berechtigt, unter Ausschluss von Schadensersatz und Minderung vom geschlossenen Vertrag zurückzutreten.
d) Die Frist für die Geltendmachung der Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Eintreten. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten seit der schriftlichen Ablehnung der Mängelbehebung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde.
e) Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Eintreten, schriftlich gegenüber „ATC" mitzuteilen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind „ATC" unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Ein etwaiger Prüfungsflug ist in den Grenzen üblicher Überprüfungsflüge zu halten.
f) Bei berechtigten Beanstandungen/Mängeln hat der Auftraggeber die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung erfolgen soll. „ATC" ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Auftraggeber bleibt. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Material- und Verwaltungskosten kosten, trägt „ATC".
g) Schlägt die Nacherfüllung fehlt so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung im gesetzlichen Umfang zu verlangen.
h) Es wird die gesetzliche Verjährungsfrist zugrunde gelegt.
i) Der Auftraggeber muss „ATC" innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Leistung festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Mängelanzeige bei „ATC". Unterlässt der Auftraggeber diese Mängelanzeige, erlöschen die Gewährleistungsrechte zwei Monate nach der Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist von „ATC". Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Auftraggeber. Wurde der Auftraggeber durch unzutreffende Aussagen zur Unterzeichnung der Vereinbarung bewogen, trifft ihn für seine Entscheidung die Beweislast.
j) Der Auftraggeber verpflichtet sich, „ATC" unverzüglich jeden Unfall, bei dem er Schaden genommen hat, zu melden und auf ihr Verlangen der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die Abtretung seiner Ansprüche an „ATC" anzuzeigen. Er hat die Versicherung anzuweisen, Zahlungen nur an „ATC" zu leisten. „ATC" ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an „ATC" abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
k) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - ist „ATC" berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Zahlt der Auftraggeber den fälligen Beträge nicht, darf „ATC" diese Rechte nur geltend machen, wenn der Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt wurde oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

§ 8 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtkräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

§ 9 Datenschutz

(1) Die im Wege der Geschäftsanbahnung aufgenommenen und die zur Auftragsausführung notwendigen Daten und Informationen werden von „ATC" aufbewahrt. „ATC" ist berechtigt, die Daten und Informationen zu verarbeiten.

(2) „ATC" ist berechtigt, zum Zwecke der Vertragsdurchführung die Daten und Unterlagen unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen an Dritte (Behörden) weiterzugeben, soweit dies der Auftragsabwicklung oder der Sicherung berechtigter Interessen von „ATC" dient.

§ 10 Haftung von „ATC"

(1) „ATC" haftet unbeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen bei Vorsatz sowie bei Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.

(2) „ATC" haftet für grob fahrlässige Pflichtverletzungen unbeschränkt. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) beschränkt sich die Haftung von „ATC" jedoch auf den nach der Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen Schäden. Näheres ist u.a. im Ausbildung- bzw. Chartervertrag geregelt

(5) Soweit die Haftung von „ATC" ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von „ATC".

(6) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist eine Haftung der „ATC" ausgeschlossen.

(1) Kostenvoranschlag/Vorarbeiten

a) Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Leistungen im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. „ATC" ist an diesen Kostenvoranschlag und an die dort genannte Preisangabe bis zum Ablauf von vier Wochen nach Abgabe gebunden.
b) Kostenvoranschläge sind nur aufgrund Vereinbarung kostenpflichtig.
c) Vorarbeiten wie die Erstellung von Leistungsbeschreibungen, Einholung von behördlichen Sondergenehmigungen oder Informationen, sind ebenfalls, wenn vereinbart, vergütungspflichtig.
d) Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag und die Kosten etwaiger Vorableistungen mit der Auftragsrechnung verrechnet.

(2) Gewährleistung

a) Eventuell zwischen „ATC" und dem Auftraggeber vereinbarte Garantien im Rechtssinne wurden schriftlich vereinbart. Eventuelle Änderungen dieser Garantievereinbarungen bedürfen ebenfalls der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

§ 13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Vertragssprache, Teilnichtigkeit

(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen „ATC" und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher -auch internationaler- Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten das Amtsgericht Siegburg

(3) Wenn und soweit Vertragsunterlagen, Anlagen, Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige Unterlagen, ganz oder teilweise, in eine Fremdsprache übersetzt werden, gilt gleichwohl bei Streitigkeiten ausschließlich die deutschsprachige Fassung.

(4) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Stand: Januar 2011